DJK Vorwärts Lette e.V. - Bruchstraße 135 - 48653 Coesfeld-Lette +49 2546 1877 info@djk-lette.de

    Vereinssatzung Sportverein DJK Vorwärts Lette e.V.

    Vorbemerkung:
    Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie männliche oder diverse Funktions- und Amtsträger angesprochen.

     

    Allgemeines

     

    § 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

    1.1. Der Verein führt den Namen „DJK Vorwärts Lette e.V.“ und wurde 1923 gegründet.

    1. Der Verein hat seinen Sitz in 48653 Coesfeld, Ortsteil Lette, und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Coesfeld unter der Register Nummer 240 eingetragen.
    2. Der Verein führt eine Fahne mit dem DJK-Zeichen. Seine Farben sind blau/weiß.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     

    § 2 Verbandsmitgliedschaften

    2.1. Der Verein ist Mitglied in folgenden Fachverbänden:

    1. Kreissportbund,
    2. DJK Diözesanverband Münster und
    3. den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
      • Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach 2.1 als verbindlich an.
      • Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über Ihren Austritt beschließen.

     

    § 3 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

    3.1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe. Er will dabei seinen Mitgliedern und den Teilnehmern an Angeboten des Vereins einen sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen.

    3.2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    1. die entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
    2. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
    3. die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
    4. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
    5. die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen,
    6. die Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
    7. die Unterstützung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Erziehung.
    8. die Zusammenarbeit mit anderen Sportvereinen, Sportverbänden, Erwachsenen- und Jugendorganisationen.
    9. die Pflege und den Erhalt internationaler Sport- und Partnerschaftsbegegnungen

    3.3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    3.4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    3.5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    3.6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

     

    § 3 a Grundsätze der Vereinsarbeit

    3a.1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen.

    3a.2. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.

    3a.3. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

    3a.4. Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

    3a.5. Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

    3a.6. Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.

     

    A. Vereinsmitgliedschaft

     

    § 4 Mitgliedschaft

    4.1. Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele, Aufgaben und die Satzung der DJK Vorwärts Lette e.V. anerkennt.

    4.2. Der Verein besteht aus aktiven, passiven, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern.

    4.3. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Vereinsführung tätig sind.

    4.4. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

    4.5. Die juristischen Personen sind außerordentliche Mitglieder.

    4.6. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben und durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes zu solchen ernannt werden. Sie sind von Beiträgen befreit.

     

    § 5 Erwerb der Mitgliedschaft

    5.1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

    5.2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Hierzu ist eine schriftliche Beitrittserklärung an den Verein zu richten. Für nicht voll Geschäftsfähige haben die gesetzlichen Vertreter den Beitritt zu erklären.

    5.3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beitritt wird wirksam zum 1. des auf der Beitrittserklärung angegebenen Monats. Eine Mitteilung über die Aufnahme erfolgt nicht. Die Ablehnung der Aufnahme ist den Betroffenen mitzuteilen. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.

     

    § 6 Beendigung der Mitgliedschaft

    6.1. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch den Tod des Mitglieds,
    b) durch freiwilligen Austritt,
    c) durch Streichung aus der Mitgliederliste,
    d) durch Ausschluss aus dem Verein,
    e) durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

    6.2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat erklärt werden. Für den form- und fristgerechten Zugang der Kündigungserklärung an den Verein ist das Mitglied verantwortlich.

    6.3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Ausstehende Beitragspflichten bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Beiträge zu.

    6.4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist.
    Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des Mahnschreibens drei Wochen verstrichen sind. Diese Streichung wird wirksam zum Schluss des Kalendervierteljahres, in dem die Beschlussfassung erfolgte. Gegen den Beschluss ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht gegeben. Der ordentliche Rechtsweg bleibt dem Mitglied offen.

    6.5. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    Wichtige Gründe sind insbesondere:
    - ein schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins,
    - ein grobes unsportliches Verhalten,
    - die erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Pflichten,
    - eine unehrenhafte Handlung.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 3 Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen diesen Beschluss ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht gegeben. Der ordentliche Rechtsweg bleibt dem Mitglied offen.

     

    § 7 Maßregelungen

    7.1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und/oder einer Abteilung verstoßen, können folgende Maßnahmen verhängt werden

    - Verweis,

    - zeitlich begrenzter Ausschluss vom Sportbetrieb und Veranstaltungen des Vereins

    7.2. Über die Maßnahmen entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitglieds. Ein zeitlich begrenzter Ausschluss darf 3 Monate nicht überschreiten. Der Beschluss über die Maßregelung ist dem Mitglied zuzustellen. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen den Beschluss ist nicht gegeben.

     

    B. Pflichten der Mitglieder

     

    § 8 Pflichten der Mitglieder

    Die Mitglieder haben insbesondere die Pflicht

    8.1. am Sport und Gemeinschaftsleben des Vereins aktiv teilzunehmen sowie die Satzung und Ordnung des Vereins zu erfüllen

    8.2. im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen

    8.3. die festgesetzten Beiträge zu entrichten

    8.4. wenn sie pädagogische und leitende Aufgaben übernehmen, sich in besonderer Weise um die Ziele, Aufgaben und Grundsätze des DJK-Vereinssport zu bemühen.

     

    § 9 Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Einnahmen

    9.1. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Die Beiträge setzen sich zusammen aus einem Grundbeitrag und Abteilungs- bzw. Kursbeiträgen.

    9.2. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge – mit Ausnahme der Kursbeiträge – entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann eine Anpassung der Beiträge auf der Grundlage veränderter Lebenshaltungskosten beschließen. Über die Höhe der Kursbeiträge entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

    9.3. Die Mitgliedsbeiträge eines Kalenderjahres sind im Voraus fällig und werden im Zuge des SEPA-Lastschriftverfahren vierteljährlich eingezogen.

    9.4. Die Mitglieder sind verpflichtet dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.

    9.5. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

    9.6. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu zahlen.

    9.7. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

    9.8. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

    9.9.  Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und entsprechend der gültigen Beitragstabelle veranlagt.

     

    C. Organe des Vereins

     

    § 10 Organe

    Organe des Vereins sind:

    10.1. die Mitgliederversammlung,

    10.2. der geschäftsführende Vorstand,

    10.3. der erweiterte Vorstand.

     

    § 11 Mitgliederversammlung

    11.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der DJK Vorwärts Lette e.V. Sie ist besonders zuständig für:

    a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
    b) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,

    c) Beschlussfassung über die Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres und den Haushaltsplan des kommenden Jahres,

    d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

                    e) Entlastung des geschäftsführenden Vorstands,

                    f) Wahlen und Abberufung des geschäftsführenden Vorstands und der Kassenprüfer,

    g) Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge,

    h) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

    11.2. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

    a) das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung, möglichst in den ersten 4 Monaten des Geschäftsjahres.

    b) die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll.

    11.3. Eine „Außerordentliche Mitgliederversammlung“ wird vom Vorstand einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von mindestens 1/3 der wahlberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird.

    11.4. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang im Vereinskasten oder auf der Homepage des Vereins.
    Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

    Mit der Einladung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Sie muss enthalten:

    a) Bericht des Vorstandes,

    b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,

    c) Entlastung des geschäftsführenden Vorstands,

    d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands,

    e) Wahl der Kassenprüfer,

    f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der außerordentlichen Beiträge,

    g) Gegenstand sonstiger Beschlussfassung

    11.5. Anträge können gestellt werden:

    a) von den Mitgliedern,

    b) vom Vorstand,

    c) von der Vereinsjugend,

    d) von den Abteilungen.
    Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, müssen mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. Der Versammlungsleiter hat bei Vorliegen solcher Anträge zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen und diese der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
    Später eingegangene und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Versammlung sie mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder als Dringlichkeitsanträge beschließt. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.

    11.6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorsitzender anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

    11.7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

    11.8. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.

    11.9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    Eine Zweckveränderung des Vereins kann nur mit einer 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

    11.10. Die Wahlen sind als Einzelwahlen durchzuführen. Wiederwahlen sind zulässig

    11.11. Wahl- bzw. stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr. Mitglieder die kein Stimmrecht haben, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und den Jugendversammlungen, teilnehmen.

    11.12. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

    11.13. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

    11.14. Hat im ersten Wahlgang bei mehr als zwei Kandidatenkein Kandidat die absolute Mehrheit erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmergebnisse erreicht haben.

    11.15. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.

    11.16. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der
    Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.

    11.17. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.

    11.18. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.

     

    § 12 Der geschäftsführende Vorstand

    12.1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes - gemeinschaftlich handelnd - vertreten.

    12.2. Der geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

    12.3. In einem Jahr werden der Vorsitzende, und ein Stellvertreter, im Folgejahr der andere Stellvertreter gewählt.

    12.4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Legislaturperiode (z.B. durch Rücktritt oder Tod) aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder einen Nachfolger bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ernennen.

    12.5. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Ferner hat er die Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerdem ist er für alle Aufgaben zuständig, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist ferner zuständig für Aufgaben, die wegen ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

    12.5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstands je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

    12.6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt, an allen Sitzungen der Vereinsjugend und der Abteilungen, außer bei Kassenprüfungen, beratend teilzunehmen.

     

    § 12 a Der erweiterte Vorstand

    12a.1.  Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands,
    b) den Ressortleitern,
    c) dem geistlichen Beirat.
    Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf durch weitere Personen ergänzt werden.

    12a.2. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden einzeln durch den geschäftsführenden Vorstand ernannt.

    12a.3. Aufgaben des erweiterten Vorstands sind insbesondere:
    a) Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung,
    b) Beratung anstehender Rechtsgeschäfte des Vereins,
    c) Beratung von Ausschlussverfahren,
    d) Überarbeitung der Vereinssatzung
    e) Planung von Hallen- und Sportplatzbelegungszeiten,
    f) Beratung von Maßnahmen zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

    12a.4. Sitzungen des erweiterten Vorstands leitet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.

    12a.5. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands haben in der Sitzung des erweiterten Vorstands je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

     

    § 13 Vereinsjugend

    13.1. Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

    13.2. Der Leiter der Vereinsjugend wird einmal jährlich, möglichst vor der Generalversammlung, von der Jugendversammlung gewählt. Dieser berichtet auf Anforderung dem Vorstand. Bei Wahlen der Jugendversammlung steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. – 27. Lebensjahr an zu. Kommt eine Wahl nicht zustande, kann der Vorstand ein jugendliches Mitglied mit dessen Zustimmung zum Leiter der Vereinsjugend ernennen.

     

    § 14 Abteilungen

    14.1. Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Vorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.

    14.2. Jede Abteilung wählt einmal jährlich, möglichst vor der Generalversammlung, einen Abteilungsleiter. Dieser berichtet auf Anforderung dem Vorstand. Kommt eine Wahl nicht zustande, kann der Vorstand ein Abteilungsmitglied mit dessen Zustimmung zum Abteilungsleiter ernennen.

     

    D. Sonstige Bestimmungen

     

    § 15 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz

    15.1. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertrags-beginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

    15.2. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

    15.3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz­anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. 

    15.4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

     

    § 16 Kassenprüfung

    16.1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Jahreshauptversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes.

     

    § 17 Haftung

    Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern oder gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

    Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung Ihres Sports, bei Benutzung von Anlagen und Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

     

    § 18 Datenschutz

    18.1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

    18.2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    a)  das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    b)  das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    c)  das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    d)  das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    e)  das Recht auf Datenübertragbarkeit  nach Artikel 20 DS-GVO,
    f)  das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
    g)  das Widerspruchsrecht  nach Artikel 21 DS-GVO und
    h)  Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

    18.3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zum jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

    18.4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der DS-GVO und dem BDSG bestellt der geschäftsführende Vorstand - soweit erforderlich - einen Datenschutzbeauftragten.

     

    § 19 Protokollierung von Beschlüssen

    19.1. Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung, des Vorstandes sowie deren Sitzungen, ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter, zu unterzeichnen ist.

     

    Schlussbestimmungen

     

    § 20 Auflösung des Vereins

    20.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

    20.2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins.

    20.3. Bei Auflösung des Vereins oder sonstigen Beendigungsgründen fällt sein Vermögen an die Kirchengemeinde St. Johannes Lette, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

     

    § 21 Gültigkeit dieser Satzung

    21.1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.08.2022 beschlossen.

    21.2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

    21.3. Die bisherige Satzung tritt zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

     

    Unsere Vereinsatzung finden Sie hier auch als PDF zum Download.

    (Stand 19.08.2022)

    Adresse

    DJK Vorwärts Lette e.V.

    Bruchstraße 135
    48653 Coesfeld-Lette

    E-Mail: info@djk-lette.de
    Telefon: 02546-1877

    DJK Vorwärts Lette e.V. - Unser Verein

    Seit 1923 ist DJK Vorwärts Lette der aktive Sport-Verein im Coesfelder Stadtteil Lette. Sport im Verein ist gelebte Inklusion, trägt in hohem Maße zur Lebensqualität im Ort und zur eigenen Gesundheit bei, bringt Freude und Spaß und vermittelt Werte wie Leistung, Toleranz, Fairness und Teamgeist.

    Unser Motto: aktivFAIReint





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